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Steuerabzug

Die Kosten für den Erwerb von Fliesen für Fußböden und Verkleidungen können unter den Steuerabzug für Gebäudesanierungseingriffe fallen.


Dieser Abzug wird durch den Par. 16-bis des DPR 917/86 (Vereinheitlichter Text für Steuern auf Erträge), der ab dem 1. Januar 2012 durch das Gesetz Nr. 201/2011 dauerhaft gilt und zu den abzugsfähigen Aufwendungen von der Einkommenssteuer zählt.

In den letzten Jahren wurden die Bestimmungen, welche das Thema regeln, mehrmals mit den folgenden Änderungen geändert: 

  • Die Erhöhung der getätigten Ausgaben ab dem 26. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013, der Abzugsbetrag (50% statt dem ursprünglichen Betrag von 36%) und dem Höchstbetrag der zulässigen Kosten (96.000 Euro pro Immobilieneinheit, statt 48.000 Euro) (vom Gesetzesdekret Nr. 83/2012);

  • Die Ausweitung dieser Vorteile für die getätigten Ausgaben bis zum 31. Dezember 2013 (durch das Gesetzesdekret Nr. 63/2013);

  • Die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014 der Möglichkeit, den höheren Einkommenssteuer-Abzug (50%) geltend zu machen, mit der Höchstgrenze von 96.000 Euro pro Immobilieneinheit, und Festlegung eines Abzugs von 40% der Kosten, die im Jahr 2015 anfielen (Gesetz Nr. 147/2013 - Stabilitätsgesetz 2014).


Ab dem 1. Januar 2016 sinkt der Abzug wieder auf 36% und die Grenze von 48.000 Euro pro Immobilieneinheit.

Das Stabilitätsgesetz 2014 hat außerdem festgelegt:
1. den Abzug der angefallenen Kosten für Eingriffe zur Erdbebensicherung an Gebäuden, die sich in seismischen Bereichen mit hoher Gefährlichkeit befinden, wenn diese als Wohn- oder Produktionsgebäude dienen.
Für diesen Abzug wurden die folgenden Bemessungen festgelegt

  • 65% für die angefallenen Kosten zwischen dem 04. August 2013 und dem 31. Dezember 2014

  • 50% der angefallenen Kosten zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015

Der Höchstbetrag der für den Abzug zulässigen Kosten darf 96.000 Euro nicht überschreiten.
2. Der Abzug für 50% für den Kauf von Möbeln und Großelektrogeräten der Klassen nicht unter A+ (A für Öfen), für die Einrichtung von sanierten Immobilien.
Für diese Käufe sind die dokumentierten und angefallenen Kosten zwischen dem 6. Juni 2013 und dem 31. Dezember 2014 abzugsfähig. Der Abzug wird auf den Gesamtbetrag von nicht mehr als 10.000 Euro berechnet und in 10 jährlichen Anteile aufgeteilt.

 

GEBÄUDERENOVIERUNG: DIE STEUERERLEICHTERUNGEN
Zu den wesentlichen Regeln und den verschiedenen, durch andere kürzliche Bestimmungen geänderten Erfüllungen zählen:

  • die Abschaffung der Verpflichtung, eine Mitteilung über die Aufnahme der Arbeiten an die Einsatzzentrale in Pescara zu schicken.

  • die Verringerung des Prozentsatzes (von 10 auf 4%) des Vorsteuerabzugs auf Überweisungen, zu dem Banken und die Post verpflichtet sind.

  • die Aufhebung der Verpflichtung, die Arbeitskosten detailliert auf der vom Unternehmen, welches die Arbeiten durchführt, erstellten Rechnung anzugeben.

  • die Möglichkeit für den Verkäufer, falls die Immobilieneinheit, an der die Arbeiten durchgeführt wurden, vor Ablauf der Abzugsperiode verkauft wird, zu wähle, ob der noch nicht verwendete Abzug weiter genutzt wird oder an den Erwerber (physische Person) der Immobilie übergeht;

  • die Verpflichtung aller Steuerzahler, den abzugsfähigen Betrag mit 10 Jahresanteilen abzusetzen; ab 2012 ist für die Steuerzahler zwischen 75 und 80 Jahren nicht mehr die Möglichkeit, den Abzug zu teilen, vorgesehen, bzw. nur noch in 5 oder 3 Jahresanteilen;

  • die Ausweitung der Erleichterung auf die für die Renovierung oder die Wiederherstellung der beschädigten Immobilie erforderlichen Eingriffe, wenn der Notstand ausgerufen wurde.

 

DER EINKOMMENSSTEUERABZUG FÜR RENOVIERUNGSKOSTEN
 Es ist außerdem möglich, einen Teil der angefallenen Kosten für die Renovierung von Wohnraum und den allgemeinen Bereichen von Wohngebäuden innerhalb des Staatsterritoriums von der Einkommenssteuer abzusetzen.
 In Folge der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2012, des Gesetzesdekrets Nr. 63/2013 und des Gesetzes Nr.
147/2013 können die Steuerzahler die folgenden Abzüge nutzen:

  • 50% der entstandenen Kosten (durchgeführte Zahlungen) zwischen dem 26. Juni 2012 und dem 3. Dezember 2014, mit einer Höchstgrenze von 96.000 Euro für jede Wohneinheit;

  • 40% der entstandenen Kosten im Jahr 2015, ebenfalls mit der Höchstgrenze von 96.000 Euro pro Wohneinheit;

  • 36% der entstandenen Kosten ab dem 1. Januar 2016 mit einer Höchstgrenze von 48.000 Euro pro Wohneinheit.


Die Erleichterung kann für die angefallenen Kosten des Jahres gemäß dem Kassenprinzip beantragt werden und wird auf alle Personen aufgeteilt, denen die Kosten entstanden sind und die das Abzugsrecht haben.
Wenn die in einem Jahr realisierten Eingriffe aus der Fortführung von Arbeiten bestehen, die in Vorjahren begonnen wurden, so wird für die Festlegung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Kosten der im jeweiligen Jahr angefallene Betrag berücksichtigt. Das Recht auf Steuererleichterung besteht nur, wenn der betreffende Abzug nicht den vorgesehenen Höchstbetrag überschritten hat.
Wurden die Renovierungsarbeiten am Wohngebäuden durchgeführt, die eine gemischte Verwendung auch für gewerbliche, künstlerische oder professionelle Aktivitäten haben, so reduziert sich der Abzug um 50%.
Für Eingriffe an den allgemeinen Gebäudeflächen, fällt der Vorteil in das Durchführungsjahr der Zahlung durch die Verwaltung des Hauses.
In einem solchen Fall steht der Abzug für das einzelne Miteigentum in den Grenzen des entsprechenden Anteils zu, wenn dieser tatsächlich innerhalb der Fristen der Einkommenssteuererklärung gezahlt wurde.
Jeder Steuerzahler hat das Recht, jährlich den anteiligen Anteil innerhalb der Grenzen der fälligen Einkommenssteuer für das betreffende Jahr abzuziehen. Beträge, die die Steuer übersteigen, werden nicht rückvergütet.


WER KANN DEN ABZUG NUTZEN
Alle einkommenssteuerpflichtigen und innerhalb des Staatsterritoriums ansässigen Personen können den Abzug für Renovierungskosten nutzen.
Die Erleichterung betrifft nicht nur die Eigentümer von Immobilien, sondern auch die Inhaber realer/persönlicher Nutzungsrechte an Immobilien, an denen Eingriffe vorgenommen werden, und denen die entsprechenden Kosten anfallen:

  • Eigentümer oder Nur-Eigentümer;

  • Inhaber von realen Nutzungsrechten (Nießbrauch-, Nutzungs-, Wohn- oder Flächenrechte);

  • Mieter oder Entlehner;

  • Gesellschafter geteilter oder ungeteilter Genossenschaften;

  • Einzelunternehmer, für die die Immobilien nicht zu den Investitionsgütern oder Waren gehören;

  • Personen, die im Paragraf 5 des Tuir genannt werden, die Erträge in verbundener Form erlösen (einfache Gesellschaften, in kollektivem Namen, einfache Kommanditgesellschaften und diesen gleichgestellte Personen, Familienunternehmen), zu den gleichen Konditionen, wie für Einzelunternehmen.

Auch ein Familienmitglied, welches mit dem Eigentümer oder dem Inhaber der den Eingriff betreffenden Immobilie zusammenwohnt, hat das Abzugsrecht, wenn diesem die Kosten entstanden sind und die Überweisungen und Rechnungen auf seinen Namen laufen.